Statuten


 1    Grundlagen
 
Name und Rechtsnatur    Art. 1


1 Unter dem Namen, „ig lebensqualität-oberes-suhrental“, besteht ein Verein im 

   Sinne von Art. 60ff ZGB.


2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Reitnau.
      
Zweck    Art. 2


1 Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Lebensqualität der Bevölkerung in 

   den Gemeinden Attelwil, Reitnau, Staffelbach und Wiliberg, speziell in der  

   Naherholungszone von Chalt Altrüti, Gemeinde Staffelbach und Stockrüti,

   Gemeinde Reitnau, ein.  Er will die Gemeinden von den geplanten

   Windkraftanlagen freihalten. Nach Möglichkeit sollen auch weitere, umliegende

   Gemeinden einbezogen werden.


2 Zur Erreichung dieses Zwecks betreibt der Verein unter anderem

   Aufklärungsarbeit, organisiert öffentliche Veranstaltungen und vernetzt sich mit

   anderen Organisationen, die sich für eine nachhaltige, umwelt- und 

   landschaftsschonende Energieversorgung unter Einschluss der erneuerbaren

   Energien einsetzen.


3 Der Verein unterstützt Personen, welche gegen die geplante Windkraftanlage

   den Rechtsweg einleiten werden.


4 Er verfolgt keine kommerzielle Zwecke und ist politisch und konfessionell

   neutral.
      
Mitglieder    Art. 3


Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die den Zweck des Vereins unterstützen, können Mitglied werden.
      
Beitritt    Art. 4


1 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme in den

   Verein entscheidet der Vorstand.


2 Er kann Mitglieder ohne Angaben von Gründen aus dem Verein ausschliessen.


3 Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit

   erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu

   begleichen.


4 Die Mitgliederadressen des Vereins werden nicht an Dritte weitergegeben.
      
Mittel    Art. 5


1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
 -    Jahresbeiträge der Mitglieder
 -    Freiwilligen Zuwendungen


2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung

   festgelegt, dürfen den Betrag von Fr. 50.00 für natürliche Personen sowie Fr.

   500 für juristische Personen und Körperschaften aber nicht übersteigen.
      
Haftung    Art. 6


1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das

   Vereinsvermögen.


2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

    
2    Organisation
 
Organe    Art. 7


1 Die Aufgaben des Vereins werden von folgenden Organen besorgt:


a.    Mitgliederversammlung
b.    Vorstand
c.    Kontrollstelle


2 Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Spesenentschädigung ist möglich.
      
Mitgliederversammlung    Art. 8


1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet

   ordentlicher Weise einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche

   Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichen

   Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.


2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen im

   Voraus unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.

   Anträge und Wahlvorschläge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung

   sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich

   einzureichen.     

 

3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der

   anwesenden Mitglieder gefasst. Dem Präsidium steht der Stichentscheid zu.

   Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung

   von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
      
Kompetenzen der Mitgliederversammlung    Art. 9


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
 -    Entscheide über Inhalt und Umfang der generellen Tätigkeit des Vereins;
 -    Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle;
 -    Entlastung des Vorstandes;
 -    Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
 -    Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle;
 -    Änderung der Statuten;
 -    Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des

      Vermögens.
      
Vorstand    Art. 10


Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 4 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und ist für die Dauer von zwei Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
      
Kompetenzen des Vorstandes    Art. 11


1 Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, die nicht durch Gesetz oder die

   Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt den Verein gegen

   aussen.


2 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
 -    die Besorgung der laufenden Geschäfte;
 -    die Planung und Organisation der Aktivitäten des Vereins;
 -    den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
 -    die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der

 

Traktandenliste;
 -    die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
 -    die Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit und die Pflege der Beziehungen zu 

      Partnerorganisationen;
 -    interne Organisation der Vorstandsarbeit.


3 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen das Präsidium und ein

   weiteres Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.
      
Kontrollstelle    Art. 12


Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren als Kontrollstelle. Wiederwahl ist zulässig.     


 3    Schlussbestimmungen

 
Auflösung    Art. 13


Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
      
Annahme der Statuten    Art. 14


Die vorliegenden Statuten sind an der Vorstandsitzung vom 31. Mai 2016 beschlossen worden. Sie treten sofort in Kraft.
     

Reitnau, den 31. Mai 2016



Das Präsidium                        ein weiteres Vorstandsmitglied