1 Grundlagen
Name und Rechtsnatur Art. 1
1 Unter dem Namen, „ig lebensqualität-oberes-suhrental“, besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60ff ZGB.
2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Reitnau.
Zweck Art. 2
1 Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Lebensqualität der Bevölkerung in
den Gemeinden Attelwil, Reitnau, Staffelbach und Wiliberg, speziell in der
Naherholungszone von Chalt Altrüti, Gemeinde Staffelbach und Stockrüti,
Gemeinde Reitnau, ein. Er will die Gemeinden von den geplanten
Windkraftanlagen freihalten. Nach Möglichkeit sollen auch weitere, umliegende
Gemeinden einbezogen werden.
2 Zur Erreichung dieses Zwecks betreibt der Verein unter anderem
Aufklärungsarbeit, organisiert öffentliche Veranstaltungen und vernetzt sich mit
anderen Organisationen, die sich für eine nachhaltige, umwelt- und
landschaftsschonende Energieversorgung unter Einschluss der erneuerbaren
Energien einsetzen.
3 Der Verein unterstützt Personen, welche gegen die geplante Windkraftanlage
den Rechtsweg einleiten werden.
4 Er verfolgt keine kommerzielle Zwecke und ist politisch und konfessionell
neutral.
Mitglieder Art. 3
Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die den Zweck des Vereins unterstützen, können Mitglied werden.
Beitritt Art. 4
1 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme in den
Verein entscheidet der Vorstand.
2 Er kann Mitglieder ohne Angaben von Gründen aus dem Verein ausschliessen.
3 Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit
erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu
begleichen.
4 Die Mitgliederadressen des Vereins werden nicht an Dritte weitergegeben.
Mittel Art. 5
1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Freiwilligen Zuwendungen
2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt, dürfen den Betrag von Fr. 50.00 für natürliche Personen sowie Fr.
500 für juristische Personen und Körperschaften aber nicht übersteigen.
Haftung Art. 6
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Organisation
Organe Art. 7
1 Die Aufgaben des Vereins werden von folgenden Organen besorgt:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Kontrollstelle
2 Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Spesenentschädigung ist möglich.
Mitgliederversammlung Art. 8
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet
ordentlicher Weise einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen im
Voraus unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Anträge und Wahlvorschläge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
einzureichen.
3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der
anwesenden Mitglieder gefasst. Dem Präsidium steht der Stichentscheid zu.
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Kompetenzen der Mitgliederversammlung Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entscheide über Inhalt und Umfang der generellen Tätigkeit des Vereins;
- Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle;
- Änderung der Statuten;
- Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des
Vermögens.
Vorstand Art. 10
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 4 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und ist für die Dauer von zwei Jahr
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Kompetenzen des Vorstandes Art. 11
1 Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, die nicht durch Gesetz oder die
Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt den Verein gegen
aussen.
2 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- die Besorgung der laufenden Geschäfte;
- die Planung und Organisation der Aktivitäten des Vereins;
- den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der
Traktandenliste;
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- die Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit und die Pflege der Beziehungen zu
Partnerorganisationen;
- interne Organisation der Vorstandsarbeit.
3 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen das Präsidium und ein
weiteres Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.
Kontrollstelle Art. 12
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren als Kontrollstelle. Wiederwahl ist zulässig.
3 Schlussbestimmungen
Auflösung Art. 13
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Annahme der Statuten Art. 14
Die vorliegenden Statuten sind an der Vorstandsitzung vom 31. Mai 2016 beschlossen worden. Sie treten sofort in Kraft.
Reitnau, den 31. Mai 2016
Das Präsidium ein weiteres
Vorstandsmitglied
Neue Windkraftanlagen in Wikon geplant. Sie können die Karte und die Visualisierung hier anschauen.
Nun hat auch das Schweizer Fernsehen SRF verkündet:
Die Schweiz ist kein Windland. Windkraft rentiert nur dank Subventionen.
Sie können die Sendung des Wirtschaftsmagins ECO vom 22.03.2021 hier anschauen.
Die Visualisierung der geplanten Schweizer Windparks sind im Bericht prominent enthalten.